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Wichtige Hinweise

Über dieses Formular können Sie die Freigaben für den Flug Ihres UAS beantragen.


Sofern Ihr Vorhaben alle Bedingungen für den Flug mit allgemeiner Flugverkehrskontrollfreigabe im Außenbereich von Kontrollzonen gemäß NfL 2026-1-3960 Abschnitt 2 erfüllt, ist die notwendige Freigabe durch die DFS bereits durch das NfL erteilt und eine zusätzliche Antragstellung nicht erforderlich.


Wir empfehlen daher vor Antragstellung zu prüfen, ob das Flugvorhaben innerhalb einer DFS-Kontrollzone (CTR) insbesondere folgende Bedingungen erfüllt:


  • Der UAS-Betrieb findet nicht über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1000 m von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1000 m aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 km verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen statt.
  • Der Flugbetrieb findet im Außenbereich der CTR (in Zone 2, 3 oder 4) statt.

    Die Zonen und Flugplatzhöhen werden als Ergänzung (SUP) im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP) veröffentlicht.

  • Folgende Flughöhen werden nicht überschritten:
    • In der Zone 2: 25 m über Flugplatzhöhe/über Grund (der niedrigere Wert ist maßgeblich).
    • In der Zone 3: 45 m über Flugplatzhöhe/über Grund (der niedrigere Wert ist maßgeblich).
    • In der Zone 4: 100 m über Flugplatzhöhe oder 50 m über Grund (der höhere Wert ist maßgeblich). Sollte der Aufstiegsort unter der Flugplatzhöhe liegen, beträgt die maximale Aufstiegshöhe 100 m über Grund.

    Die genannten Flughöhen dürfen nur überschritten werden, wenn der UAS-Flug in einem maximalen Abstand von 30 m lateral und 15 m vertikal von einem Hindernis stattfindet.

  • Die Bodensicht beträgt mindestens 800 m.
  • Die maximale Entfernung zwischen Fernpilot und UAS in der Betriebsart VLOS entspricht den Festlegungen des NfL „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen“ in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der Fernpilot hat vor Beginn des Fluges zu prüfen, ob entlang des geplanten Flugwegs bzw. im zu benutzenden Luftraum Einschränkungen für den Betrieb insbesondere in Form von Gebieten mit Flugbeschränkungen durch das Bundesministerium für Verkehr eingerichtet worden sind oder geografische Gebiete nach § 21h LuftVO bestehen und hat diese entsprechend zu beachten bzw. zu meiden.
  • Bei BVLOS-Flügen ist sich der UAS-Fernpilot jederzeit über die räumliche Position seines unbemannten Luftfahrzeugs bewusst.
  • Der UAS-Flug wird nicht autonom durchgeführt.

Können eine oder mehrere der Auflagen im o.g. NfL nicht erfüllt werden, machen Sie bitte nachfolgende Angaben zum Vorhaben.


Der Antrag wird zur Bearbeitung an die zuständige Flugverkehrskontrollstelle weitergeleitet und -sofern möglich- eine individuelle Freigabe erteilt.


Es ist i.d.R. mit einer Bearbeitungszeit von 14 Kalendertagen zu rechnen.



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